Montag, 20. Februar 2012

Pietätvoller Abschied...?

Uns erreichte heute eine Email mit Foto, die wir so weitergeben möchten:


...
Anbei ein Bild von letzter Woche, wie pietätvoll und in aller Ruhe unser
Krematorium an der Bahnlinie und am Gaslager liegt.
Als der LKW dann nach langem Rumrangiere endlich im Lager stand, kam der
Gabelstapler und ein eisernes Ping, Peng und Knall ging dann los. Die Dinger
scheppern in den Gestellen ohne Ende.
Naja, Hr. Haupts Kundschaft hört es evtl. nicht mehr, aber wer ist da schon ganz
sicher?
Und wer hat dann die Ruhe sich zu verabschieden? Während diesem Vorgang
rauchte Kissings Blickfang schön vor sich hin und der Qualm zog Dank Westwind
quer über die Strasse Am Silberpark.

Donnerstag, 9. Februar 2012

Gefällt uns ;)

BVerwG zu Krematorium

Kein Totengedenken im Gewerbegebiet

von:
03.02.2012
Ein Krematorium mit Abschiedsraum passt nicht in ein Gewerbegebiet, entschied das BVerwG am Donnerstag. Das OVG Münster hatte das in der Vorinstanz noch anders gesehen und wurde nun aus Leipzig eines besseren belehrt. Aus gutem Grund, meint Alfred Scheidler.
"Anlagen zur Feuerbestattung" heißen Krematorien im Beamtendeutsch. Sie müssen vor allem die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen, die sich aus der 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (27. BImSchV) ergeben. In erster Linie müssen sie also bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten.
Das war allerdings bei dem im nordrhein-westfälischen Dülmen in einem Gewerbegebiet genehmigte Krematorium nicht das Problem. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hob mit Urteil vom 2. Februar (Az.: 4 C 14.10) die Baugenehmigung für die Bestattungsanlage vielmehr auf, weil die Richter des 4. Senats sie für bauplanungsrechtlich nicht zulässig hielten.
Das Bauplanungsrecht beurteilt die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach dem Typus des Gebiets, in dem dieses Bauwerk verwirklicht werden soll. Was in einem Gewerbegebiet zulässig ist, ergibt sich aus § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Vorschrift differenziert wie auch die Regelungen zu anderen Gebietstypen danach, was in dem Gebiet allgemein zulässig ist und was nur ausnahmsweise.
Allgemein zulässig in einem Gewerbegebiet sind "Gewerbebetriebe aller Art" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). An sich ist ein solcher Gewerbebetrieb auch ein Krematorium, das ein Privater mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Trotzdem geht die Rechtsprechung einheitlich davon aus, dass eine solche Bestattungsanlage in einem Gewerbegebiet ein Fremdkörper ist, wenn sie auch mit Räumlichkeiten ausgestattet ist, in denen die Hinterbliebenen von den Verstorbenen Abschied nehmen können. Ein Gewerbegebiet ist nicht durch Stille und Beschaulichkeit, sondern durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt.

Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster dagegen hatte das Krematorium mit Abschiedsraum als "Anlage für kulturelle Zwecke" im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und damit als in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig bewertet (Urt. vom 25.10.2010, Az. 7 A 1298/09). Die Münsteraner bewegten sich damit auf einer Linie mit anderen Oberverwaltungsgerichten wie dem in Koblenz (Beschl. v. 28.10.2005, Az. 8 B 11345/05) oder dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 30.06.2005, Az. 15 BV 04.576).
Das BVerwG war bereits im Jahr 2005 mit einem ähnlichen Fall wie dem jetzt entschiedenen befasst und hatte damals geurteilt, dass ein Krematorium für menschliche Leichen jedenfalls dann in einem Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig ist, wenn es über einen Raum für eine Einäscherungszeremonie verfügt. Ob es als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig ist, hatten die Leipziger Richter damals noch offen gelassen.
Nun aber haben sie klar Position bezogen: Zwar betrachtet auch der 4. Senat ein Krematorium mit Abschiedsraum als "Anlage für kulturelle Zwecke". Da es aber ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen darstelle, sei es auch nicht ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässig.
In der Tat ist es schwer vorstellbar, in einem Umfeld mit Lärm und hektischer Betriebsamkeit, wie sie für ein Gewerbegebiet charakteristisch sind, von einem Verstorbenen angemessen und würdevoll Abschied zu nehmen. Die Entscheidung aus Leipzig, mit der eine klare Linie für die nachgeordneten Gerichte vorgegeben wird, hat daher gute Gründe auf ihrer Seite.
Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

Sonntag, 5. Februar 2012

:D

JuraForum.deNachrichtenRecht & GesetzKein Krematorium im Gewerbegebiet 

Kein Krematorium im Gewerbegebiet

03.02.2012, 15:24 | Recht & Gesetz | Autor: Juraforumadmin | 0 Kommentare
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 02.02.2012 entschieden, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig ist. Der Kläger wandte sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet.

Seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives
Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das - wie hier - die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff „Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur.

Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen
stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof
einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage verträgt sich aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das geprägt ist von
werktätiger Geschäftigkeit. Das schließt es nicht aus, dass die Beklagte das betroffene Gebiet im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit
überplant und so eine bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete Krematorium schafft.

BVerwG, Urteil 4 C 14.10 vom 2. Februar 2012

Vorinstanzen:

OVG Münster, 7 A 1298/09 - Urteil vom 25. Oktober 2010

VG Münster, 10 K 149/08 - Urteil vom 24. April 2009

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

 *****

Münsterland

Dülmen/Leipzig
03.02.2012

Krematorium gehört nicht ins Gewerbegebiet

Am Donnerstag kippte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Baugenehmigung der Stadt Dülmen für das Krematorium.
-Jürgen Primus- Seit mehr als vier Jahren ist das Dülmener Krematorium im Gewerbegebiet Dernekamp bereits im Betrieb. Dank der verkehrstechnisch günstigen Lage des Krematoriums reicht der Einzugsbereich über Dülmen hinaus bis Duisburg, Bochum, Warendorf und Münster. Weit mehr als 10 000 Einäscherungen sind bereits erfolgt. Am Donnerstag kippte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Baugenehmigung der Stadt Dülmen, die im Dezember 2006 ausgesprochen worden war.
Andries Johan Broekhuijsen ist Unternehmer und Nachbar und hat sich von Beginn an gegen die Feuerbestattungs-Anlage ausgesprochen. „Die Mehrheit der Dernekämper Unternehmer war immer der Meinung, dass ein Krematorium im Gewerbegebiet nichts zu suchen hat.“ Broekhuijsen hatte durch alle Instanzen gegen die Stadt Dülmen geklagt und jetzt erstmals recht bekommen. Ein Krematorium vertrage sich nicht mit dem Charakter eines Gewerbegebietes, „das geprägt ist von werktätiger Geschäftigkeit“, entschieden die Leipziger Richter.
Werbung
Für die Stadt Dülmen komme die Entscheidung „relativ überraschend“, gestand deren Sprecherin Stefanie Löhn. Die Stadt hatte immer argumentiert: Das Krematorium dient dem Gemeinbedarf und ist als „Anlage für kulturelle Zwecke“ ausnahmsweise zulässig. Neu sei jetzt die „typisierende Betrachtungsweise“ der Richter. Es sei nicht der Einzelfall überprüft, sondern eine generelle Entscheidung getroffen worden. Gleichzeitig haben die Richter der Stadt einen Ausweg aufgezeigt. Denn: Auch wenn die Baugenehmigung nun erst mal hinfällig ist – abgerissen werden muss das Krematorium nicht. Die bauplanungsrechtlichen Grundlagen könnten nachträglich geschaffen werden, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Die Gemeinde kann einen neuen Bebauungsplan aufstellen und das Gelände als Sondergebiet oder Fläche für den Gemeinbedarf ausweisen.
Jürgen Primus