Dienstag, 16. August 2011

Interessantes...

Wussten Sie eigentlich…


…dass im Mai 2009 der einstimmige Beschluss erging, den Bebauungsplan Nr. 17 zu ändern?


…dass sich im November 2009 Hr. Wolf öffentlich für das Krematorium ausgesprochen hat?


…dass im März 2010 eine erste und einzige Bürgerinformation seitens der Gemeinde, über das Krematorium stattfand?


…dass am  26. September 2009 die notarielle Auflassung für das Grundstück für die Krematorium HR GmbH getätigt wurde? Also an diese verkauft wurde. Die Eintragung ins Grundbuch am 26.11.2010 erfolgte?


…dass am 23. März 2010 vom Kissinger Bauamtsleiter eine E-Mail an Herrn Haupt geschickt wurde, worin darüber berichtet wurde, dass am 25. März 2010,
also 48 Std. später, der Beschluss für die Fortführung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens gefasst werden wird?


…das die Kosten eines Kremierungsofen mit vergleichbarer Kapazität, bei einer der führenden Kremierungsfirmen sich auf  ca. 800 000,-€ belaufen? Ohne Gebäude?


…das die Gesamt-Baukosten des Kissinger Krematorium, von Hr. Haupt, mit     
476 701,40 € angegeben wurden? Davon für den Rohbau 204 300,60 € und die Ausbaukosten mit 272 400,80 €. Einschließlich des Ofens.?






Fragen Sie sich nun…


…wieso im September 2009, bevor eine richtige Information der Bürger stattfand, bereits eine notarielle Auflassung getätigt wurde?


…wie der Kissinger Bauamtsleiter, selber ortsfremd, dazu kommt, Beschlüsse des Kissinger Gemeinderats an eine aussenstehende, ortsfremde Person zu übermitteln?


…und wie er das Ergebnis dieser Abstimmung bereits 48 Std. vor der Sitzung wissen kann?

…wie den Kissinger Bürgern bei einer solchen Diskrepanz der Summen, eine ebenso sichere Kremierung versichert werden kann, wie beispielsweise in Augsburg?


…ob in Augsburg, metaphorisch betrachtet, die S-Klasse steht und wir nur einen Papptrabbi bekommen?



Ja, dann kennen Sie nun einige der Fragen mit denen wir uns  seit langem beschäftigen!




Hier die besagte E-Mail. Bei der genannten BI handelt es sich nicht um uns, sondern um die erste BI.






Eine notarielle Auflassung wird dann vorgenommen, wenn vor einem Notar die Übereignung eines Grundstückes vorgenommen wird. Also der Kaufvertrag. Die Eintragung erfolgt in der Regel nach der Übermittlung des Kaufpreises.

Nach Absprache mit unserem Anwalt haben wir uns entschlossen, dies zu veröffentlichen, da die genannten Fakten ausschließlich aus einer für jeden öffentlich zugänglichen Akte stammen.

Und zu der gezeigten E-Mail:

Die besagte E-Mail liegt uns vor. Sie wurde uns freundlicherweise von 
Gleichgesinnten überlassen. Und zur Kenntnis und Besitz dieser Mail kam es, weil manche nicht zu wissen scheinen, was Cc im Mailprogramm bedeutet. Es handelt sich also nicht um eine persönliche Mail an Herrn Haupt. Dafür waren im Cc zuviele Empfänger.

Montag, 1. August 2011

Momentaner Stand



Der bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die einstweilige Anordnung bezüglich der Baueinstellung abgelehnt.
Begründet wird dies dadurch, dass bei der  Klagepartei  keine ausreichende Betroffenheit durch die Planung in einem abwägungserheblichen Belang vorliegt.
Insbesondere wohnt die Klagepartei nicht nahe genug dran.

In einem Gespräch unseres Rechtsanwaltes mit einer der zuständigen Richterinnen, wurde unser Fall näher erörtert. Die Richterin sieht die Hauptproblematik eben in dieser Betroffenheit.
Nach Aussage der Richterin müssen Entscheidungen einer Gemeinde manchmal hingenommen werden, auch wenn sie rechtswidrig sind, da sich nicht jeder Bürger gegen jede Entscheidung wehren kann.Was zur Folge haben könnte, dass unsere Klage gar nicht erst geprüft werden wird.
Die Hauptsache der Klage wird aller vorraussicht nach erst im Herbst entschieden werden.

Die Richterin betonte, dass das Problem nicht die Klage und deren Inhalt sei, sondern ausschließlich die fehlende Betroffenheit.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen eine Baugenehmigung vorzugehen, doch müsste die Klagepartei hierfür Nachbar sein.
Eine Möglichkeit, die die Richterin sieht, wäre ein Bürgerbegehren. ;)
Unser Rechtsanwalt erörterte der Richterin daraufhin die "Bürgerbegehrenschronik"...

Abschließend sei hinzugefügt, dass es unerheblich war und ist, wann die Klage eingereicht wurde. Ein halbes Jahr früher, hätte das Problem (das Einzige) der Betroffenheit auch nicht aufgehoben.
Es sieht momentan so aus, als ob die einzige Möglichkeit, die wir je hatten, dass erste angestrebte Bürgerbegehren war.
Also VOR Erteilung der Baugenehmigung.
Nun, wir wissen ja mittlerweile alle, wie damals mit 1600 Unterschriften umgegangen wurde.

Nach wie vor sind wir der Meinung, dass die Verantwortlichen damals im Interesse dieser Bürger hätten reagieren müssen. Das bei Kenntnis von 1600 Unterschriften niemals eine einstimmige Genehmigung hätte erteilt werden dürfen. Formfehler hin oder her!

Angesprochen auf das "Rechtsschutzbedürfnis", gab die Richterin unserem Rechtsanwalt dahingehend Recht,  dass eine Entscheidung, auch wenn der Bau nicht mehr verhindert werden könnte, immer noch als Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gemeinde dienen kann.

Wir werden nun die Entscheidung im Herbst abwarten.

Möglicherweise können aus dem Verhalten der Gemeinde Kissing zivil- oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden, was jedoch ausgiebig überprüft werden muss.

Trotzdem erstmal einen hoffentlich-endlich schönen Sommer,

Ihre BI 2