Montag, 30. Mai 2011

Sinsheim macht es vor...

Sinsheim: Kein Krematorium im Bebauungsplangebiet "Oberer Renngrund"

Datum:  26.05.2011
Kurzbeschreibung:  Pressemitteilung vom 26.05.2011
Mit einem soeben den Beteiligten zugestellten Urteil hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage gegen die aufgrund von Nachbarwidersprüchen erfolgte Aufhebung einer der Klägerin erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums im Gewerbegebiet „Oberer Renngrund“ in Sinsheim Reihen abgewiesen.
 
Das Verwaltungsgericht führte aus, ein Krematorium sei in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich nicht allgemein zulässig. Es handele sich bei einer solchen Einrichtung zwar um einen Gewerbebetrieb. Das Bestattungsgesetz des Landes fordere aber für ein Krematorium, auch wenn es nicht über einen Abschiedsraum verfüge, ein würdevolles städtebauliches Umfeld. Im Gegensatz zu Friedhöfen seien Gewerbegebiete nicht durch Stille und Beschaulichkeit, sondern durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Soll ein Krematorium nicht den für ein Gewerbegebiet typischen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt sein, müssten andere Betriebe und Anlagen Rücksicht nehmen und die Zulässigkeit der in Gewerbegebieten üblichen werktäglichen Geschäftigkeit wäre grundsätzlich in Frage gestellt. Das Plangebiet „Oberer Renngrund“ weise auch keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise ein Krematorium als gebietsverträglich erscheinen ließen, denn es befänden sich dort bereits ein metallverarbeitender und ein Betrieb, in welchem Honigwein hergestellt und Schnaps abgefüllt werde, und es könnten sich noch verschiedene andere für das Gewerbegebiet typische, aber nach den Vorgaben des Bestattungsgesetzes störende Gewerbe ansiedeln.

Da ein Krematorium störempfindlich und deshalb in dem Gewerbegebiet „Oberer Renngrund“ nicht gebietsverträglich sei, sei es dort auch nicht als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig. Zudem schließe der Bebauungsplan Anlagen für kulturelle Zwecke ausdrücklich aus. Angesichts dieses vollständigen Ausschlusses könne auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wie sie der nun aufgehobenen Baugenehmigung zu Grunde gelegen habe, nicht erteilt werden.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah sich nicht zu einer Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Krematoriums im Hinblick auf eine inzwischen beschlossene Änderung des Bebauungsplanes veranlasst, wonach sich die Baugrundstücke in einem Sondergebiet befinden werden, denn die Änderung des Bebauungsplanes sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekanntgemacht worden.


Dieses Urteil vom 4. Mai 2011 (5 K 2976/09) ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.

Quelle:  
http://www.justiz-bw.de/servlet/PB/menu/1269121/

7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ein Sieg der Gerechtigkeit.

Luftbild-Fotograf hat gesagt…

Schauen Sie sich im Internet einmal zwei Luftbilder an:
- Kissing:
Standort für das geplante Krematorium
- Sinsheim:
Standort für das gescheiterte Krematorium.
Vergleichen Sie einmal die Umgebung miteinander.
Dann sehen Sie, dass das Grundstück in Sinsheim vergleichsweise idyllisch liegt, wenn man die Industrie- und Gewerbeumgebung in Kissing betrachtet.
Unser Manfred Wolf sollte mal mit dem Ballon drüberfliegen und Fotos von oben schießen.
Dann würde er die Finger von solchen Dingen weglassen.

Anonym hat gesagt…

Übrigens:
Der "Wert" des Rohbaus für das Krematorium in Sinsheim bis zur Baueinstellung hat "nur" 220.000 Euro betragen, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe festgestellt hat.
Wieviel ist in Kissing schon verpulvert worden?
Wieviel hat die Gemeinde für die Erschließung schon in den Sand gesetzt?
Abgesehen davon bestimmt Art. 13 Abs. 2 Satz 3 des Bayer. Bestattungsgesetzes, dass auch der Betrieb einer bereits fertiggestellten Feuerbestattungsanlage untersagt werden kann, wnn er Vorschriften des öffentlichen Rechts widerspricht.
Würde mich interessieren, wie wohl sich die Herren Haupt, Kaiser und Wolf und alle Mitglieder des Kissinger Gemeinderats fühlen, wqenn sie einmal die vollständige Begründung der Entscheidung des Verwaltungserichts Karlsruhe aufmerksam gelesen haben.
Da steht auch Einiges zu unzulässigen Änderungen von Bebauungsplänen drin.

Anonym hat gesagt…

Nur eine kleine weitere Hintergrundinformation zum Krematorium von Sinsheim:
Der Spatenstich für die Anlage war schon im April 2009. Auf eine Grundstücksfläche von 1800 Quadratmetern direkt an der A 6 sollten zwei Brennöfen, Kühl- und Büroräume errichtet werden....Die Baugenehmigung war erteilt und Teile des Rohbaus errichtet weorden, als eine Bürgerinitiative gegen das Projekt vorging.

Wie sich die Bilder gleichen!
Das Baurecht und Bestattungsrecht sind in Baden-Württemberg und in Bayern nahezu identisch.

Wolfs Sargnagel hat gesagt…

...das wird das bayerische Verwaltungsgericht nächste Woche bestimmt freuen. Man braucht sich ja nur an ein sehr sinnvolles Grundsatzurteil aus Karlsruhe anhängen und könnte diesen Unsinn hier endlich stoppen.

Anwohner in der Garmischer Allee. Nachbar von Wolf sozusagen hat gesagt…

In Sinsheim wurde der Streitwert von 220 000 Euro, wie vom Erbauer eingeklagt, vom Gericht auf 72 000 Euro Streitwert reduziert! Erheblicher Unterschied, oder? So etwas sollte in Bayern doch locker machbar sein. Wir Kissinger zahlen die dann anfallenden geringeren Gerichtskosten sehr gerne, wenn nur nicht so ein "Wolfanlage" in Betrieb gehen sollte.

Uraltkissinger hat gesagt…

Krematorium im Auenwald? Heute frisch in den Medien: Nächste Woche wird die Bahnlinie zwischen Merching und Althegnenberg komplett freigegeben und somit ist die Bahnstrecke Ausgburg nach München die meist fregmentierteste Bahnstrecke ganz Deutschlands! Super Pietät, Niveauvoll und ruhiger Abschied möglich? Lug und Betrug auf breiter Linie von Anfang an. Herr Haupt, dies werden wir verbreiten und Sie werden Ihre Strafe dafür erhalten. Warum steht dies nicht auf Ihrer tollen Internetseite?